Vergabe-ABC
Verfahrensarten im Überblick
Die Verfahrensart bestimmt, wer sich beteiligen darf, ob verhandelt wird und welche Fristen gelten.
Stand: 17.10.2026 · Keine Rechtsberatung
Oberhalb der EU-Schwellenwerte
Das offene und das nicht offene Verfahren darf der Auftraggeber frei wählen. Die übrigen Verfahren sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (§ 14 VgV).
- Offenes Verfahren
- Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Verhandelt wird nicht. Eignungsnachweise und Angebot gehen zusammen ein.
- Nicht offenes Verfahren
- Zuerst ein Teilnahmewettbewerb: Unternehmen reichen Teilnahmeanträge mit Eignungsnachweisen ein. Nur die ausgewählten Bewerber geben danach ein Angebot ab. Verhandelt wird nicht.
- Verhandlungsverfahren
- Mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Der Auftraggeber darf über die Angebote verhandeln, nicht aber über die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien (§ 17 VgV).
- Wettbewerblicher Dialog
- Für schwierige Vorhaben, deren Lösung noch offen ist. Der Auftraggeber entwickelt mit ausgewählten Unternehmen im Dialog Lösungen; danach geben sie Angebote ab (§ 18 VgV).
- Innovationspartnerschaft
- Für Leistungen, die es am Markt noch nicht gibt. Entwicklung und späterer Erwerb laufen in einem Verfahren (§ 19 VgV).
Unterhalb der EU-Schwellenwerte
Für Liefer- und Dienstleistungen gilt meist die UVgO. Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber frei wählen (§ 8 Abs. 2 UVgO).
- Öffentliche Ausschreibung
- Das nationale Gegenstück zum offenen Verfahren: Jedes Unternehmen kann anbieten.
- Beschränkte Ausschreibung
- Nur aufgeforderte Unternehmen geben Angebote ab, mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb.
- Verhandlungsvergabe
- Der Auftraggeber fordert ausgewählte Unternehmen zu Angeboten auf und darf verhandeln. Früher hieß sie freihändige Vergabe; in der VOB/A für Bauleistungen heißt sie weiterhin so.
- Direktauftrag
- Kleine Aufträge ohne Verfahren, bis zu Wertgrenzen, die Bund und Länder festlegen.
Einstufig oder zweistufig
Bei zweistufigen Verfahren zählt zuerst die Frist für den Teilnahmeantrag. Wer sie verpasst, kann später kein Angebot mehr abgeben. Prüfen Sie deshalb früh, ob Sie die Eignung erfüllen, allein oder mit Partnern. Im Teilnahmeantrag geht es nur um die Eignung; Preise und Konzept kommen erst mit dem Angebot.
Mindestfristen im EU-Verfahren
| Verfahren | Teilnahmeantrag | Angebot |
|---|---|---|
| Offenes Verfahren | entfällt | 35 Tage, 30 bei elektronischer Abgabe |
| Nicht offenes Verfahren | 30 Tage | 30 Tage, 25 bei elektronischer Abgabe |
| Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb | 30 Tage | 30 Tage, 25 bei elektronischer Abgabe |
Die Fristen laufen ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bei Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation sind kürzere Fristen möglich (§§ 15 bis 17 VgV). Unterhalb der Schwellen müssen Fristen angemessen sein; feste Untergrenzen nennt die UVgO nicht. Maßgeblich ist immer die Frist in der Bekanntmachung.
Dieser Artikel gibt einen Überblick in eigenen Worten und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das geltende Recht und die Vergabeunterlagen des jeweiligen Verfahrens.