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Zuschlag.ai

Vergabe-ABC

Verfahrensarten im Überblick

Die Verfahrensart bestimmt, wer sich beteiligen darf, ob verhandelt wird und welche Fristen gelten.

Stand: 17.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Oberhalb der EU-Schwellenwerte

Das offene und das nicht offene Verfahren darf der Auftraggeber frei wählen. Die übrigen Verfahren sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (§ 14 VgV).

Offenes Verfahren
Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Verhandelt wird nicht. Eignungsnachweise und Angebot gehen zusammen ein.
Nicht offenes Verfahren
Zuerst ein Teilnahmewettbewerb: Unternehmen reichen Teilnahmeanträge mit Eignungsnachweisen ein. Nur die ausgewählten Bewerber geben danach ein Angebot ab. Verhandelt wird nicht.
Verhandlungsverfahren
Mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Der Auftraggeber darf über die Angebote verhandeln, nicht aber über die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien (§ 17 VgV).
Wettbewerblicher Dialog
Für schwierige Vorhaben, deren Lösung noch offen ist. Der Auftraggeber entwickelt mit ausgewählten Unternehmen im Dialog Lösungen; danach geben sie Angebote ab (§ 18 VgV).
Innovationspartnerschaft
Für Leistungen, die es am Markt noch nicht gibt. Entwicklung und späterer Erwerb laufen in einem Verfahren (§ 19 VgV).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Für Liefer- und Dienstleistungen gilt meist die UVgO. Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber frei wählen (§ 8 Abs. 2 UVgO).

Öffentliche Ausschreibung
Das nationale Gegenstück zum offenen Verfahren: Jedes Unternehmen kann anbieten.
Beschränkte Ausschreibung
Nur aufgeforderte Unternehmen geben Angebote ab, mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb.
Verhandlungsvergabe
Der Auftraggeber fordert ausgewählte Unternehmen zu Angeboten auf und darf verhandeln. Früher hieß sie freihändige Vergabe; in der VOB/A für Bauleistungen heißt sie weiterhin so.
Direktauftrag
Kleine Aufträge ohne Verfahren, bis zu Wertgrenzen, die Bund und Länder festlegen.

Einstufig oder zweistufig

Bei zweistufigen Verfahren zählt zuerst die Frist für den Teilnahmeantrag. Wer sie verpasst, kann später kein Angebot mehr abgeben. Prüfen Sie deshalb früh, ob Sie die Eignung erfüllen, allein oder mit Partnern. Im Teilnahmeantrag geht es nur um die Eignung; Preise und Konzept kommen erst mit dem Angebot.

Mindestfristen im EU-Verfahren

Mindestfristen in Tagen nach der VgV
VerfahrenTeilnahmeantragAngebot
Offenes Verfahrenentfällt35 Tage, 30 bei elektronischer Abgabe
Nicht offenes Verfahren30 Tage30 Tage, 25 bei elektronischer Abgabe
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb30 Tage30 Tage, 25 bei elektronischer Abgabe

Die Fristen laufen ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bei Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation sind kürzere Fristen möglich (§§ 15 bis 17 VgV). Unterhalb der Schwellen müssen Fristen angemessen sein; feste Untergrenzen nennt die UVgO nicht. Maßgeblich ist immer die Frist in der Bekanntmachung.

Dieser Artikel gibt einen Überblick in eigenen Worten und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das geltende Recht und die Vergabeunterlagen des jeweiligen Verfahrens.